Allgemeine Lieferbedingungen

der

KATHREIN Digital Systems GmbH

Anton-Kathrein-Straße 1-3

83022 Rosenheim 

Deutschland

(nachfolgend auch „Lieferant“ genannt)

für die Verwendung im Geschäftsverkehr mit Unternehmern.

1.            Anwendungsbereich

1.1.
Lieferungen und Leistungen durch den Lieferanten erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden allgemeinen Lieferbedingungen, sofern nicht einzelvertraglich abweichende Regelungen getroffen werden.

1.2.
Der Geltung etwaiger allgemeiner Geschäftsbedingungen (wie beispielsweise Einkaufsbedingungen) des Kunden, insbesondere der Ausschluss des Eigentumsvorbehaltes und das Verbot der Verrechnung von  Gegenforderung, wird hiermit ausdrücklich widersprochen, unabhängig davon, ob diese zum Umfang von Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Spezifikationen oder ähnlichen Dokumenten gehören. Der Kunde verzichtet auf alle anderen Rechte, die es ihm ermöglichen würden, sich auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu berufen. Abweichungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Lieferanten.

1.3.
Dieses Dokument bildet zusammen mit allen anderen Dokumenten, die zwischen dem Lieferanten und dem Kunden vereinbart wurden, die ungeteilte und einzige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien, in Bezug auf die Lieferung von Waren und / oder der Erbringung von Werkleistungen durch den Lieferanten an den Kunden.

2.            Angebote und Vertragsabschluss

2.1.
Angebote des Lieferanten sind freibleibend, dies gilt insbesondere für Preislisten und Kostenvoranschläge des Lieferanten. Erst und alleine durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferanten kommt für den Umfang der Liefer- und Leistungspflichten ein Vertrag mit dem Kunden zustande.

2.2.
Die in den Preislisten angegebenen VPE (Verpackungseinheiten) gelten als Mindestbestell- und Liefermengen.

2.3.
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferant alle Rechte uneingeschränkt vor. Der Kunde darf diese Unterlagen ohne die schriftliche Zustimmung des Lieferanten Dritten nicht zugänglich machen. Kommt ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem Lieferanten nicht zustande, so hat der Kunde die zu den Angeboten des Lieferanten zugehörige Zeichnungen und andere Unterlagen auf Verlangen unverzüglich und vollständig zurückzugeben oder zu löschen und etwaige Kopien, soweit tatsächlich möglich und rechtlich zulässig, zu vernichten oder zu löschen.

3.            Preise

3.1.
Soweit keine abweichenden einzelvertraglichen Regelungen getroffen werden, finden die gültigen Preise zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Anwendung.

3.2.
Die Preise gelten frei Frachtführer (FCA Incoterms 2010) und exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer und sonstiger gesetzlicher Steuern und Abgaben. Preise werden grundsätzlich in Euro angegeben. Eventuell für den Erwerb der Waren und Leistungen anfallende Steuern sind von dem Kunden zu tragen.

3.3.
Der Lieferant behält sich vor, bei schwer zugänglichen Empfangsstationen etwaig entstehende Mehraufwendungen weiter zu berechnen. Sonderverpackungen, z. B. für Luftfracht oder Seefracht, werden zum Selbstkostenpreis berechnet.

3.4.
Der Lieferant ist berechtigt, dem Kunden neue Steuern und Abgaben in Rechnung zu stellen sowie die Preise gemäß der allgemeinen Kostenentwicklung auf Grundlage der Umsetzung z.B. neuer Klima-, Sicherheits- und Umweltschutzvorgaben anzupassen, die nach Vertragsschluss in Kraft treten.

3.5.
Sofern kein Festpreis für einen bestimmten Zeitraum genannt oder auf andere Weise schriftlich mit dem Lieferanten vereinbart wurde, können alle Preise des Lieferanten an die allgemeine Kostenentwicklung angepasst werden.

4.            Eigentumsvorbehalt

4.1.
Bis zur Erfüllung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche gegen den Kunden, inkl. etwaiger Saldoforderungen, bleiben gelieferte Waren im Eigentum (Vorbehaltsware) des Lieferanten. Soweit die Werte aller Sicherungsrechte, die dem Lieferanten zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 % übersteigen, wird der Lieferant auf Wunsch des Kunden einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferant steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

4.2.
Steht die gelieferte Ware unter Eigentumsvorbehalt, so ist dem Kunden die Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt. Eine Weiterveräußerung der Ware ist nur im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Kunde von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum erst auf seinen Kunden übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4.3.
Für den Fall der Veräußerung der Vorbehaltsware, tritt der Kunde bereits jetzt seine künftigen Kaufpreisforderungen – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es später besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Kunde mit Vorrang vor den übrigen Forderungen denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferanten ab, der dem in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Kunde dem Lieferanten die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen seinen Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Bis auf Widerruf ist der Kunde zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug oder anderen Gründen, die eine Gefährdung des Zahlungsanspruchs vermuten lassen, ist der Lieferant berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Kunden zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferant nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Kunden gegenüber seinem Kunden verlangen.

 

4.4.
Der Kunde darf die Vorbehaltsware verarbeiten, umbilden oder mit anderen Gegenständen vermischen oder verbinden. Die Verarbeitung, Umbildung, Vermischung oder Verbindung (zusammen: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferanten. Der Kunde verwahrt die neue Sache mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferanten gehörenden Gegenständen steht dem Lieferanten Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Kunde allein Eigentum an der neuen Sache erwirbt, räumt er dem Lieferanten Miteigentum an der durch die Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ein. Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Kunde seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen seinen Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferanten ab, ohne dass es einer gesonderten weiteren Erklärung bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in Höhe des Betrags, der dem Kunden in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferanten abgetretene Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzung ihres Widerrufs gilt Ziffer 4.3. entsprechend. Verbindet der Kunde die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er dem Lieferanten, ohne dass es einer weiteren besonderen Erklärung bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Werts der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung ab.

4.5.
Pfändungen, Beschlagnahmen, sonstige Verfügungen oder Eingriffe Dritter müssen dem Lieferanten unverzüglich angezeigt werden.

4.6.
Bei Pflichtverletzungen des Kunden, besonders bei Zahlungsverzug, ist der Lieferant, nach Ablauf einer dem Kunden gesetzten angemessenen Nachfrist zur Leistung, zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt: Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Alle noch ausstehenden Rabatt-/Bonusvergütungen entfallen. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferanten liegt grundsätzlich kein Rücktritt vom Vertrag vor, es sei denn der Lieferant erklärt dies ausdrücklich.

5.            Zahlungsbedingungen

5.1.
Sofern nichts anderes vereinbart oder auf der Rechnung angegeben ist, sind Forderungen sofort fällig und die Zahlung muss spätestens 14 Tage nach Erhalt der Rechnung, ohne jeden Abzug erfolgen.

5.2.
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5.3.
Der Lieferant ist berechtigt, unbeschadet weiterer Ansprüche, bei Zahlungsrückstand die weitere Belieferung auszusetzen, bis sämtliche fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung beglichen sind oder die weitere Belieferung nur noch gegen Vorauszahlung vorzunehmen.

5.4.
Im Falle des Zahlungsverzugs ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in der gesetzlich vorgesehenen Höhe sowie Mahngebühren zu berechnen.

5.5.
Wenn der Kunde auch nach der Zustellung geeigneter Zahlungserinnerungen weiterhin nicht für Waren oder Leistungen zahlt, ist der Lieferant berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Mit Kündigung werden sofort alle ausstehenden Forderungen sowie die aufgelaufenen Zinsen und alle Kosten fällig, die dem Lieferant im Zusammenhang mit der Vertragskündigung entstanden sind.


6.            Lieferung

6.1.
Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, erfolgt die Lieferung frei Frachtführer (FCA Incoterms 2010) an der jeweiligen Lieferstelle des Lieferanten.

6.2.
Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, dienen Liefertermine nur der Planung und sind für den Lieferanten unverbindlich und werden von dem Lieferanten nach bestem Ermessen angegeben und soweit wie möglich eingehalten.

6.3.
Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind. Zudem ist der Lieferant berechtigt, Lieferverpflichtungen durch Dritte durchführen zu lassen.

6.4.
Verzögert sich die Abholung durch nicht von dem Lieferanten zu vertretende Umstände, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Mehraufwendungen zu tragen. Wenn die Lieferung nicht vollständig aufgrund einer Handlung oder Unterlassung durch den Kunden erfolgen kann, werden solche Lieferungen als geliefert erachtet und der Lieferant ist berechtigt, die Kosten für abgebrochene Lieferungen oder Teillieferungen sowie die Lagerung der Waren bis zur Lieferung in Rechnung zu stellen.

6.5.
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferanten innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.


7.            
Gefahrenübergang und Erfüllungsort

Die Gefahr geht auf den Kunden gemäß der Incotermsregelung FCA (Incoterms 2010) über. Die Gefahr geht auch dann auf den Kunden über, wenn die Ware zum vereinbarten Abholtermin durch den Kunden nicht abgeholt wurde oder Annahmeverzug vorliegt, es sei denn dies ist vom Lieferanten zu vertreten.

8.            Höhere Gewalt

8.1.
Bei Ereignissen höherer Gewalt, wie zum Beispiel Krieg, Streik, Rohstoffmangel, Brand, Wassereinbruch oder sonstigen Umständen und ähnliche Ereignisse, die für den Lieferanten unvorhersehbar oder unabwendbar sind, genauso wie bei Virus- und sonstigen Angriffen Dritter auf das IT-System des Lieferanten, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten, bei Hindernissen aufgrund von Vorschriften von anwendbaren nationalen und internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferanten nicht zu vertreten sind, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlauffrist. Dies gilt entsprechend, wenn die vorgenannten Ereignisse bei einem Zulieferer des Lieferanten eintreten.

8.2.
Ist es während der Vertragsdauer ein oder mehrmals zu Vorkommnissen höherer Gewalt gekommen, ist der Lieferant berechtigt, die Dauer des Vertrags um einen Zeitraum zu verlängern, der der kumulativen Anzahl der Tage entspricht, an denen während der ursprünglichen Laufzeit höhere Gewalt vorgekommen ist.

8.3.
Der Lieferant wird den Kunden über die neuen Liefertermine sobald wie möglich unterrichten. Im Falle von erheblicher Verzögerung der Liefertermine oder völliger Unmöglichkeit der Lieferung sind sowohl Lieferant als auch Kunde berechtigt, das Vertragsverhältnis aus diesem Grund zu kündigen.


9.            
Entgegennahme und Eingangskontrolle

9.1.
Der Kunde hat angelieferte Waren entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen.

9.2.
Der Kunde hat bei Empfang der Ware offensichtliche Fehlmengen und Transportschäden sofort auf dem Frachtbrief zu vermerken.

9.3.
Der Kunde hat offensichtliche Mängel der Ware dem Lieferanten binnen 7 Tagen ab Empfang der Ware mitzuteilen.

9.4.
Der Kunde hat verdeckte Mängel dem Lieferanten innerhalb von 7 Tagen ab dem Auftreten oder der Kenntnis des Mangels mitzuteilen.

9.5.
Die vorgenannten Fristen sind Ausschlussfristen. Werden sie nicht eingehalten, gilt die Ware mit dem jeweiligen Mangel als genehmigt.

10.          Sachmängelansprüche

10.1.
Der Lieferant liefert, soweit nichts anderes vereinbart ist, die Ware in handelsüblicher Qualität.

10.2.
Liegt ein Sachmangel bei Gefahrübergang vor, so kann der Kunde die Nacherfüllung innerhalb einer angemessene Frist von dem Lieferanten verlangen. Der Lieferant hat nach seiner Wahl den Sachmangel innerhalb der angemessen Frist zu beseitigen oder eine neue Sache zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern.

10.3.
Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant den Mangel arglistig verschwiegen hat, eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder ein Fall des § 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB vorliegt.

10.4.
Erfolgt die Mängelrüge durch den Kunden zu Unrecht, ist der Lieferant berechtigt, entstandene Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

10.5.
Rückgriffansprüche des Kunden gegen den Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde seinem Kunden nicht vertraglich über die gesetzlichen Mängelrechte hinausgehende Mängelrechte zugestanden hat.

 

11.          Geistige Eigentumsrechte

11.1.
Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferant verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (nachfolgend „Schutzrechte“) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferanten erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Kunden innerhalb der in Ziffer 10.3. bestimmten Frist wie folgt:

11.1.1.
Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferanten nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Kunden die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

11.1.2.
Die Pflicht des Lieferanten zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer 12.

11.1.3.
Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur, soweit der Kunde den Lieferanten über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferanten alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

11.2.
Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

11.3.
Ansprüche des Kunden sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden, durch eine vom Lieferanten nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferanten gelieferten Produkten eingesetzt wird.

11.4.
Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen der Ziffer 10. entsprechend.

11.5.
Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer 11. geregelten Ansprüche des Kunden gegen den Lieferanten und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

12.          Schadensersatz

12.1.
Der Lieferant haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit, nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie im Umfang einer vom Lieferanten übernommenen Garantie.

12.2.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist die Haftung des Lieferanten der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.

12.3.
Eine weitergehende Haftung des Lieferanten besteht nicht.

12.4.
Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Lieferanten.

13.          Vertraulichkeit

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, über den Inhalt dieses Vertrags und alle damit in Zusammenhang stehenden kommerziellen und technischen Details Stillschweigen zu bewahren und Informationen dieser Art nicht an Dritte weiterzugeben.

 

14.          Erfüllungsvorbehalt und Pflichten des Kunden bei Im- und Exporten

14.1.
Die Vertragserfüllung des Lieferanten steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.

14.2.
Der Kunde wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten.

15.          Lieferungen in das Ausland

15.1.
Lieferungen in das Ausland erfolgen, sofern nicht anders vereinbart, gegen unwiderrufliches, bestätigtes Akkreditiv.

15.2.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr/Verbringung/Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

15.3.
Der Kunde hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.

16.          Verbindlichkeit des Vertrages und Schriftform

16.1.
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Klauseln in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

16.2.
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Schriftformerfordernisses.

17.          Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht

17.1.
Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Lieferanten.

17.2.
Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferanten München oder der Sitz des Kunden, sofern es sich bei diesem um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich rechtliches Sondervermögen handelt.

17.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) findet keine Anwendung.

18.          Abtretung und Rechtsnachfolge

18.1.
Der Kunde ist nicht berechtigt, Rechte oder Forderungen aus dem Vertragsverhältnis auf Dritte zu übertragen oder an Dritte abzutreten.

18.2.
Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Kunden an einen Dritten abzutreten.

18.3.
Die Rechte und Pflichten aus dem Vertragsverhältnis gehen auf die jeweiligen Rechtsnachfolger der Vertragsparteien über. Der Kunde ist verpflichtet, dem Lieferanten jede Änderung, insbesondere die seiner Rechtsform, unverzüglich mitzuteilen.

Stand: 11.07.2019

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